STUDIO BRABEC GMBH

Reichsstraße 86
A-8430 Leibnitz

1. Geltungsbereich

Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, welche auf der Homepage unter www.studiobrabec.at jederzeit abgerufen werden können.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen einschließlich auch solcher, welche nur im Detail von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Studio Brabec GmbH abweichen, werden ausdrücklich durch die Studio Brabec GmbH abgelehnt; es sei denn, es werden diese oder einzelne Positionen ausdrücklich schriftlich als Vertragsbestandteil durch die Studio Brabec GmbH akzeptiert.

Es gilt daher vereinbart, dass abweichende Vertragsbestimmungen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Studio Brabec GmbH bedürfen.

Vertragserfüllungshandlungen der Studio Brabec GmbH gelten insofern nicht als Zustimmung von, unseren Bedingungen abweichende Vertragsbedingungen.

Die AGB´s der Studio Brabec GmbH gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle Folgerechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2. Vertragsabschluss

Ein Vertragsangebot eines Kunden wird entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Absendung der Ware an den Kunden bewirkt.

Der Kunde eines Vertragsanbotes ist an dem Umfang und Inhalt seines Angebotes mindestens für eine Frist von 8 Tagen ab Zugang des Angebotes daran gebunden, es sei denn, dass eine aufgrund des Umfanges des Angebotes längere Frist als angemessen anzusehen ist.

3. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

Die Ansprüche der Studio Brabec GmbH sind grundsätzlich Zug-um-Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich eine andere Zahlungsvereinbarung getroffen worden.

Grundsätzlich bedarf die Berechtigung zu einem Skontoabzug einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit der Studio Brabec GmbH.

Für den Fall des Zahlungs- bzw. Teilzahlungsverzuges tritt die allfällig vereinbarte Skontovereinbarung, auch für bereits fristgerecht getätigte Teilzahlungen, außer Kraft.

Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Eingang bei dem bekannt gegeben Konto oder der Barkasse der Studio Brabec GmbH als geleistet.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Studio Brabec GmbH berechtigt, nach der von ihr zu treffenden Wahl entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in der Höhe von 12 % zu begehren.

Die Studio Brabec GmbH ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tage der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.

Der Kunde verpflichtet sich, für eine außergerichtliche Zahlungsmahnung einen Betrag von € 10,00 zuzüglich 20 % USt an Mahnkosten zu bezahlen bzw. die Kosten eines eingeschalteten Inkassobüros bzw. eines Rechtsanwaltes zu ersetzen, wobei Teilzahlungen zuerst auf Zinsen und Kosten und erst zuletzt auf Kapital verbucht werden.

4. Vertragsrücktritt

Bei Annahmeverzug (Pkt. VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Insolvenz des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.

Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich höheren entstandenen Schadens zu begehren.

Bei Zahlungsverzug (auch Teilzahlungsverzug) des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, dies unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 25a und 25b IO.

Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich höheren entstandenen Schaden zu bezahlen.

5. Mahn- und Inkassospesen

Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzugs, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen eines eingeschalteten Rechtsanwaltes oder eines Inkassobüros zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BmwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.

6. Lieferung, Transport, Annahmeverzug

Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenen Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern.

Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

Ein darüber hinaus entstehender Schadenersatzanspruch hat der Kunde diesfalls ebenfalls zu ersetzen.

7. Lieferfrist

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

Sofern der Kunde Planunterlagen zur Verfügung stellt, garantiert er durch die Übergabe die Korrektheit der darin enthaltenen Angaben.

Sollte es sich im Nachhinein herausstellen, dass die Unterlagen unzutreffend, unrichtig oder ungenau sind und dies zu Mehraufwendungen führt, verpflichtet sich der Kunde die dadurch entstehenden Kosten für den Mehraufwand nach Rechnungslegung zu ersetzen.

8. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

Mangels im Einzelfall andersartig getroffener Regelung ist der Kunde zur Qualitätsabnahme und Qualitätsprüfung bei der Studio Brabec GmbH vor Auslieferung verpflichtet.

9. Eigentumsvorbehalt

Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Der Kunde hat auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich bezüglich Zugriffe dritter Personen zu benachrichtigen. Der Kunde darf bis zur vollständigen Begleichung der offenen  Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen.

10. Adressenänderung

Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohnadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist.

Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

11. Aufrechnungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, Gegenforderungen mit dem sich aus dem Vertragsgeschäft ergebenden Leistungsanspruch der Studio Brabec GmbH aufzurechnen, sofern diese nicht in einem rechtlichen Zusammenhang mit den gegenständlichen in Auftrag gegebenen Rechtsgeschäft stehen.

Im Zweifel ist die Auslegungsregelung des § 6 Abs. 1 Z 3 KSchG heranzuziehen.

12. Preiserhöhung

Für den Fall, dass zwischen der Auftragsbestätigung und der Ausführung des Auftrages eine Zeitdifferenz von mehr als 2 Monaten besteht, ist die Studio Brabec GmbH berechtigt, Preiserhöhungen, die von Seiten des Zulieferanten gegenüber der Studio Brabec GmbH auferlegt werden oder Preiserhöhungen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Kollektivverträge an den Endabnehmer weiterzuverrechnen.

13. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es findet österreichisches Recht Anwendung.

Die Vertragssprache ist Deutsch.

Als Gerichtsstand wird das Bezirksgericht Leibnitz als örtlich und sachlich zuständiges Gericht vereinbart, sofern nicht zwingende rechtliche Bestimmungen nach dem Konsumentenschutzgesetz dieser Vereinbarung entgegenstehen.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung nach dem Konsumentenschutzgesetz oder einer anderen zwingenden Norm in der formulierten Art und Weise unzulässig sein, so wird unter Aufrechterhaltung der übrigen Vertragsbestimmungen dieser von der Unzulässigkeit betroffenen Teil des Vertrages dahingehend abgeändert, dass eine dem Gesetz zulässige möglichst dem Sinn und Gehalt der Regelung nächst kommende Vereinbarung als abgeschlossen gilt.